Thomas Teske I Finplan-Beratung
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Hinweispflicht der Steuerberatung

 Neu: Haftung und Hinweispflicht/ Steuerberater


Der BGH führt aus, dass auch der „Haus- und Hof- Steuerberater“ in der allgemeinen Beratung haftet, wenn er bei der Erstellung des Jahresabschlusses oder in der laufenden Beratung bemerkt, dass ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3 HGB) entstanden ist und er den Mandanten nicht nachweisbar warnt, dass dies auf einen Insolvenzgrund hindeutet.

Jahresabschlusserstellung in der Krise, Änderung der Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 26.01.2017)  (IX ZR 285/14)

Ist der Ansatz von Going-Concern-Werten noch gerechtfertigt? (§ 252 Absatz 1 Nummer 2 HGB)

… Vermutung, bis Umstände sichtbar werden, die eine Unternehmensfortführung für das laufende und das kommende Geschäftsjahr unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Der Steuerberater muss jetzt auch im Dauermandat bei Vorliegen einer Unterbilanz auf die insolvenzrechtliche Prüfpflicht der Geschäftsführung hinweisen.

Der Geschäftsführer muss  die Bedenken durch stichhaltige, auf Substanz fußende Erklärung ausräumen. Der Steuerberater muss auf die insolvenzrechtliche Prüfpflicht der Geschäftsführung (also Sie) hinweisen.

Hinweise zur Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen.  Beachten Sie bitte,  das die folgenden Hinweise nur einen kleinen Teil der umfangreichen Ausführungen der Steuerberaterkammer darstellen.

3.2.1Berufsrechtliches Handbuch – Berufsfachlicher Teil, Stand 07.September2021


https://www.berufsrecht-handbuch.de/ii-berufsrechtlicher-teil/3-facharbeit-im-rechnungswesen/32-hinweise-der-bundessteuerberaterkammer/321hinweise-zur-verlautbarung-der-bundessteuerberaterkammer-zu-den


Rn.96:„ Genügt die Fortführungsprognose diesen Anforderungen nicht oder legt die Geschäftsführung keine Fortführungsprognose vor, ist der Auftrag zur Vermeidung haftungsrechtlicher Risiken niederzulegen.
.“
Rn.99:„Der Steuerberater darf keinesfalls anerkannten unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen mitwirken.“


Rn.130:„Die Prüfung der Insolvenzreife und die sich daran eventuell anschließenden Maßnahmen liegen im alleinigen Verantwortungsbereich des Mandanten. In den seltensten Fällen wird die Geschäftsführung des Mandanten in der Lage sein, eine insolvenzrechtliche Prüfung selbst vorzunehmen und sich daher im Rahmen eines separaten Auftragsverhältnisses von einem sachverständigen Dritten beraten lassen. Dieser wird dann üblicherweise auch über alle gesetzlichen Verpflichtungen und eventuellen(Rechts- Folgen für die Geschäftsführung und für eventuell bestehende Aufsichtsorgane informieren.“

Die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer -StaRUG


Vorbemerkung, Rn. 2: „Die Überarbeitung der Hinweise in der bisherigen Fassung vom 13./14. März 2018 erfolgte vor dem Hintergrund der Änderungen der Insolvenzordnung sowie der Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes – StaRUG im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts- und Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz –SanInsFoG). Die bisher allein auf der Rechtsprechung beruhenden Hinweis- und Warnpflichten des Steuerberaters bei „Krisenunternehmen“ haben durch die Einführung des § 102 StaRUG eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die Hinweise wurden insoweit unter Punkt 4.5. ergänzt.“


Rn. 116: „Auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2017 hat der Gesetzgeber nunmehr in § 102 StaRUG diese Hinweis- und Warnpflichten gesetzlich klargestellt. Danach „haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte […] den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den§§ 17 bis 19 InsO und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.“


Rn. 117: „Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei § 102 StaRUG um eine (nur) klarstellende Regelung der Rechtsprechung des BGH und es sollen keine neuen Pflichten und Haftungstatbestände geschaffen werden (SanInsFoG-RegE, BR-Drs. 619/20, S. 217 f.). Deshalb ist § 102 StaRUG im Sinne der BGH-Rechtsprechung auszulegen.“


 
 
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