R i s i k o m a n a g e m e n t
Thomas Teske

Leistungen

SANIERUNG & RESTRUKTURIERUNG      

 

 

Welche Vorgehensweise wäre anzudenken? Wer wäre der ´richtige´ Partner?

 Vielleicht wendet man sich wieder an den Steuerberater….(?!?)...verschärft wird in diesem Zusammenhang nun das Mandatsverhältnis über das Steuerberaterurteil vom 26.01.2016….; somit dürfte ein weiteres Gespräch-/Tätigkeit mit Ihrem Steuerberater schwierig werden!          Warum? (<= = = nutzen Sie den Link!)

Es sollte u.a. beachtet werden, dass der Steuerberater Ihr Unternehmen nicht führt; das ist wohl so manchen Geschäftsführern nicht immer bewusst.


Ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder ein Überschuldungstatbestand vorliegt, wir verstehen unsere Sanierungsberatung als ganzheitliche Aufgabe, die die strategische Neuausrichtung, die operative Verbesserung sowie die finanzielle Gesundung des Unternehmens umfasst

Über Ihre Unternehmung könnten auch einmal dunkle Wolken aufziehen …? !

  • Ihr Steuerberater zeigt Ihnen einen nicht ganz so glücklichen Jahresabschluss…; und / oder
  • ...die ersten Krisenarten geben sich zu erkennen. Sie fragen sich nach dem Warum, nach den Ursachen?
  • Sie kennen Ihre Pflicht nach § 43 GmbHG   und den § 1 StaRUG ?? 

Die Corona-Pandemie hat bei den Unternehmen tiefe Spuren hinterlassen. Sicherlich aber nicht nur die Pandemie, sondern auch ein ´schleichender Prozess´ der Krisenarten und Ursachen!  Dies kann schnell zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, oder einer Überschuldung führen oder gar zur Zahlungsunfähigkeit!

Aus der gemachten Erfahrung ist einfach festzustellen, das die Steuerberater sich um die Zahlen, Daten, Fakten der Vergangenheit kümmern müssen, wenn die BWA oder die Summen & Saldenliste oder der bilanzielle Abschluss eines betroffenen Zeitraumes erstellt wird. Die notwendige, laufende Finanzplanung betrifft aber die kurz, mittel und langfriste Liquiditäts- und Finanzplanung, dies auch unterstützt durch die o.e. Unterlagen Ihres Steuerberaters.  Durch diese, permanent, laufende Planung ist rechtzeitig zu erkennen, ob ein Insolvenztatbestand erfüllt ist oder nicht! Man erkennt aber auch rechtzeitig, welche Maßnahmen realisiert werden müssen um genau diesen erwähnten Tatbestand möglichst zu vermeiden. Das gehört u.a. zu den Kontrollaufgaben des Führungsorgans einer betroffenen Unternehmung! 

 

Um den genannten Umständen entgegentreten zu können biete ich Ihnen folgende, anfänglich notwendige, Leistungen an:

  • Erstellen des stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus; ein Beispiel
Hierbei ist u.a., ausgehend von der Stichtagsliquidität im Beurteilungszeitraum die gesamte finanzielle Entwicklung des Schuldnerunternehmens für den Planungszeitraum in einem Finanzplan darzustellen. Die Überprüfung, ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, erfolgt anhand einer  Liquiditätsplanung. Diese fußt u.a. auf das BGH-Urteil vom 28.06.2022 (Az.: II ZR 112/21)
  •  Erstellung eines Liquiditätsstatus auf den betroffenen Stichtag in Verbindung mit einem Finanzplan für die auf den Stichtag folgenden 3 Wochen, in dem tagesgenau Einzahlungen-/Auszahlungen gegenüber gestellt werden.
  • Ergebnisfindung der Positionen 1 - 4
  1. Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
  2. Prüfung der Zahlungsunfähigkeit
  3.  nur Zahlungsstockung?
  4. Prüfung der Überschuldung
  • Prüfung zur Anmeldung der Insolvenzantragsrechte und -pflichten
  • Erstellung der Fortbestehungsprognose bei einem Überschuldungstatbestand ; hierbei handelt es sich um eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose für die nächsten 12 Monate. .

Was haben Sie von meiner Leistung für Sie?

Es gilt nun, Chancen zu nutzen, die aber gut dokumentiert sein müssen! 

Genau dieses Erkennen von Chancen oder aber auch die mögliche unvermeidbare Handlung wird aus der, in der linken Spalte genannten, Leistungsübersicht erarbeitet.

Schauen wir uns den Hinweis in der Insolvenzordnung an. Darin steht...;    (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.....!

In dieser Satzstellung kann sich schnell ein Missverständnis ´einschleichen´! 

Sie haben keine Zeit von drei Wochen, um möglicherweise die Insolvenz anzumelden. >>Es heißt ohne schuldhaftes Verzögern...!!!!<<

Aber in diesen drei Wochen dürfen nachweisbare Berechnungen oder Handlungen, die einen möglichen Insolvenztatbestand vermeiden helfen, oder eben begründen, genutzt werden. 

 

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 Basis bilden die BWL-Daten Ihrer Unternehmung die Ihr Steuerberater vorliegen hat!

Weitere notwendige Tätigkeiten wären in einem persönlichen Gespräch zu klären.

 
 
 
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