Leistungen
Welche Vorgehensweise wäre anzudenken? Wer wäre der ´richtige´ Partner?
Vielleicht wendet man sich wieder an den Steuerberater….(?!?)...verschärft wird in diesem Zusammenhang nun das Mandatsverhältnis über das Steuerberaterurteil vom 26.01.2016….; somit dürfte ein weiteres Gespräch-/Tätigkeit mit Ihrem Steuerberater schwierig werden! Warum? (<= = = nutzen Sie den Link!)
Es sollte u.a. beachtet werden, dass der Steuerberater Ihr Unternehmen nicht führt; das ist wohl so manchen Geschäftsführern nicht immer bewusst.
Die Corona-Pandemie hat bei den Unternehmen tiefe Spuren hinterlassen. Sicherlich aber nicht nur die Pandemie, sondern auch ein ´schleichender Prozess´ der Krisenarten und Ursachen! Dies kann schnell zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, oder einer Überschuldung führen oder gar zur Zahlungsunfähigkeit!
Aus der gemachten Erfahrung ist einfach festzustellen, das die Steuerberater sich um die Zahlen, Daten, Fakten der Vergangenheit kümmern müssen, wenn die BWA oder die Summen & Saldenliste oder der bilanzielle Abschluss eines betroffenen Zeitraumes erstellt wird. Die notwendige, laufende Finanzplanung betrifft aber die kurz, mittel und langfriste Liquiditäts- und Finanzplanung, dies auch unterstützt durch die o.e. Unterlagen Ihres Steuerberaters. Durch diese, permanent, laufende Planung ist rechtzeitig zu erkennen, ob ein Insolvenztatbestand erfüllt ist oder nicht! Man erkennt aber auch rechtzeitig, welche Maßnahmen realisiert werden müssen um genau diesen erwähnten Tatbestand möglichst zu vermeiden. Das gehört u.a. zu den Kontrollaufgaben des Führungsorgans einer betroffenen Unternehmung!
Es gilt nun, Chancen zu nutzen, die aber gut dokumentiert sein müssen!
Genau dieses Erkennen von Chancen oder aber auch die mögliche unvermeidbare Handlung wird aus der, in der linken Spalte genannten, Leistungsübersicht erarbeitet.
Schauen wir uns den Hinweis in der Insolvenzordnung an. Darin steht...; (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.....!
Sie haben keine Zeit von drei Wochen, um möglicherweise die Insolvenz anzumelden. >>Es heißt ohne schuldhaftes Verzögern...!!!!<<
Aber in diesen drei Wochen dürfen nachweisbare Berechnungen oder Handlungen, die einen möglichen Insolvenztatbestand vermeiden helfen, oder eben begründen, genutzt werden.
Basis bilden die BWL-Daten Ihrer Unternehmung die Ihr Steuerberater vorliegen hat!
Weitere notwendige Tätigkeiten wären in einem persönlichen Gespräch zu klären.