Ziel ist es, Krisen möglichst früh zu erkennen, um mit präventiven Restrukturierungsmaßnahmen existenzgefährdenden Verschärfungen vorzubeugen. Unternehmenskrisen entstehen in der Regel nicht über Nacht. Vielmehr entwickeln sich Krisen schleichend.
Alarmsignale und Warnhinweise werden über einen längeren Zeitraum nicht erkannt oder negiert. Wenn diese in das Bewusstsein geraten, wird ein professionelles und konsequentes Krisenmanagement häufig erst zeitverzögert eingeleitet. Völlig unabhängig, jedoch zeitgleich zur Pandemie hat der Gesetzgeber in § 1 StaRUG die Anforderungen an die Geschäftsführung deutlich unterstrichen.
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) Teil 1 § 1.
Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können…
Fortlaufende Überwachung
• Eine jährliche Darstellung im Jahresabschluss wird
nicht ausreichen.
• Erfassung und Bewertung der bestandsge-
fährdenden Risiken des Unternehmens.
• Planung der Unternehmensentwicklung auf mind.
24 Monate hinaus, um die in der Zukunft liegenden
Bestandsrisken zu erkennen.
✔︎ Um die Unterstützung anzubieten, wird auf die Arbeiten des anfänglichen Quick-Checks verwiesen; damit hoffentlich rechtzeitig Unternehmenskrisen erkannt werden.
Bestandsgefährdende Entwicklung
Die höchste Form der Bestandsgefährdung im Sinne des Gesetzgebers ist die Illiquidität eines Unternehmens im Sinne:
• Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 19 InsO
(Planungshorizont 24 Monate).
• Überschuldung nach § 18 InsO
(Planungshorizont 12 Monate).
• Eingetretener Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
• Bei der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
nach § 17 InsO und/oder der Überschuldung nach
§18 InsO muss die Geschäftsführung Maßnahmen
gemäß der Insolvenzordnung ergreifen.
Sollte dennoch in eine Bestandsgefährdung erkannt werden, dann ist hier ein interdiziplinäres Vorgehen anzuraten. Je nach Status der betroffenen Unternehmung wird nach dem u.a. Schema die weitere, sinnvolle, Vorgehenweise mit den Verantwortlichen diskutiert.
Quelle: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Der IDW-Standard „Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6)“ beschreibt sechs Krisenstadien, die in aller Regel nicht unabhängig voneinander sind, sondern aufeinander aufbauen. Krisen werden oft zu spät erkannt und Gegenmaßnahmen und zu spät eingeleitet. Dies gefährdet den Sanierungserfolg, und infolgedessen kommt es regelmäßig zu einem Verlust von Vermögenswerten und Arbeitsplätzen.
✔︎ Um die anfängliche Unterstützung anzubieten, wird auf den Quick-Check verwiesen. Probieren Sie es aus!